Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Städtischen Katholischen Grundschule Fleher Strasse 213, Düsseldorf


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.  Der Verein führt den Namen “Verein der Freunde und Förderer der Städtischen Katholischen Grundschule Fleher Straße 213, Düsseldorf”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz “e. V.”.
2.  Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf, Fleher Straße 213.
3.  Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01.08. bis 31.07. des nächsten Jahres. Die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.07.2000 stellt ein Rumpfgeschäftsjahr dar.

§ 2
Zweck des Vereins

1.  Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln durch Sammeln von Geldbeträgen für die Städtische Katholische Grundschule Fleher Straße 213, Düsseldorf, die die Mittel unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Bildung und Erziehung zu verwenden hat. Zweck des Vereins ist außerdem die Unterstützung und/oder die Durchführung von allgemeinen Betreuungsmaßnahmen. Dieser Zweck wird durch die Einrichtung und die Unterhaltung von Betreuungsgruppen erreicht.
2.  Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Regelungen für besonderen Aufwand der Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
5.  Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnütziger Verein zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschliesslich zur Unterstützung der Städtischen Katholischen Grundschule Fleher Strasse 213, Düsseldorf zu verwenden.
6.  Alle Inhaber der Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig.

§ 3
Mitgliedschaft

1.  Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft juristischer Personen ist zulässig. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet. Im Falle der Ablehnung ist der Vorstand nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet.
2.  Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Geschäftsjahresende möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss bis zum 30.04. einem Vorstandsmitglied zugehen.
3.  Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den Vorstand aus wichtigem Grund beschlossen werden. Der Beschluss muss mit 3/5 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst werden. Der Ausschliessungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angaben von Gründen schriftlich mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Ausschliessungsbeschlusses eine begründete Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Im Falle der Einlegung der Berufung ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
4.  Die Mitgliedschaft endet selbsttätig, wenn das Mitglied länger als ein Jahr keinen Mitgliedsbeitrag mehr geleistet hat.

§ 4
Mitgliedsbeitrag

1.  Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe jedes Mitglied durch eigene Selbsteinschätzung ermittelt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist im Aufnahmeantrag schriftlich zu bestimmen.
2.  Mindestens ist der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Mindesbeitrag zu zahlen.
3.  Der Beitrag wird zum Beginn des Geschäftsjahres durch Bankeinzug für das Geschäftsjahr im voraus, bzw. im Beitrittsjahr bis zum Ende des auf den Beitritt folgenden Monats eingezogen.

§ 5
Organe des Vereins

1.  Organe des Vereins sind:
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung.
2.  Vorstand und Mitgliederversammlung können in gemeinsamer Absprache einen Beirat bestimmen. Näheres regelt eine Beiratsordnung.

§ 6
Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus 5 volljährigen Vereinsmitgliedern und zwar aus:
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
    d) dem Schriftführer,
    e) dem Kassenwart.
2.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf die Dauer zweier Geschäftsjahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
3.  Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes ist unverzüglich durch eine Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
4.  Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
5.  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

§ 7
Sitzungen des Vorstandes

1.  Der Vorstand tritt mindestens 2 mal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit durchgeführt.
2.  Der Vorstand kann und soll zu seinen Sitzungen ein Mitglied der Schulpflegschaft, einen Vertreter der Schulleitung und/oder einen Vertreter des Kollegiums mit beratender Funktion hinzuziehen.

§ 8
Mitgliederversammlung

1.  Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Sie tritt jährlich mindestens einmal, jedoch nicht während der Ferienzeit, zusammen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Die Ladung wird per einfachem Brief unter Beifügung der Tagesordnung an die Mitglieder versandt.
2.  Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Wahl und Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer und die Änderung der Satzung.
3.  Zu Kassenprüfern werden 2 Personen für die Dauer eines Jahres gewählt. Ihnen obliegt die Prüfung der Vereinskasse und des Vereinsvermögens. Sie haben einen Prüfungsbericht zu erstellen und in der Mitgliederversammlung ihren Vorschlag, dem Vorstand Entlastung zu erteilen oder zu verweigern, bekanntzugeben.
4.  Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung bedarf es 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
5.  Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 9
Ausserordentliche Mitgliederversammlung

1.  Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung darf nicht in eine Ferienzeit der Schule fallen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.
2.  Bezüglich der Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des § 8 Absatz 4 und 5.

§ 10
Auflösung des Vereins

1.  Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
2.  Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Düsseldorf mit der Auflage, es unmittelbar und ausschliesslich zur Förderung der Erziehung der Schülerinnen und Schüler der Städtischen Katholischen Grundschule Fleher Straße 213, Düsseldorf, zu verwenden.